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§ 7 SchMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.1988

Steuerrechtliche Bestimmungen

§ 7

(1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer vom Ertrag, der Vermögensteuer und vom Erbschaftssteueräquivalent befreit.

(2) Die Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(3) Schriften und Abhandlungen, die im Zusammenhang mit den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 erforderlich sind, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(4) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß § 1 Abs. 1 und 3 auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.

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