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§ 1 SchMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Münze Österreich Aktiengesellschaft

§ 1

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes „Österreichisches Hauptmünzamt“ in eine von der Oesterreichischen Nationalbank zu gründende Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ und dem Sitz in Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven und Passiven des Österreichischen Hauptmünzamtes durch Sacheinlage über eine nachfolgende Kapitalerhöhung einzubringen.

(2) Der Rechtsübergang gemäß Abs. 1 tritt am 1. Jänner 1989 ein. Auch alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Verpflichtungen des Österreichischen Hauptmünzamtes gehen mit 1. Jänner 1989 über. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen, die das Österreichische Hauptmünzamt am 31. Dezember 1988 besitzt, darf die Münze Österreich Aktiengesellschaft die entsprechenden Gewerbe vom 1. Jänner 1989 bis längstens 31. Dezember 1989 weiter ausüben; mit Ablauf dieses Tages enden die Gewerbeberechtigungen. Vom Bundesminister für Finanzen ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1988 vom Österreichischen Hauptmünzamt verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch gemäß Abs. 1 ist eine Einbringungsbilanz des Betriebes des Österreichischen Hauptmünzamtes vorzulegen, die durch einen vom Bundesministerium für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt wurde. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des einzubringenden Betriebes zu enthalten, aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Der Prüfungsbericht gilt als Gründungsprüfungsbericht gemäß §§ 25 und 45 Aktiengesetz 1965. Die der Eintragung zugrunde liegende Bilanz ist zum 31. Dezember 1988 zu Buchwerten aufzustellen.

(4) Von den in der Einbringungsbilanz festgestellten Eigenmitteln sind 74 Millionen Schilling dem Grundkapital, der Rest der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.

(5) Die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft sind als vinkulierte Namensaktien auszugeben.

(6) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung ist den Aktionären der Wert der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu erstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und Passiven der Münze Österreich Aktiengesellschaft auf jene Stelle über, die ihre Geschäfte weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Münze Österreich Aktiengesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen. Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

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