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§ 8 SchMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2005

Scheidemünzen

§ 8

(1) Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Euro- und Cent-Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von
  1. a) der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder
  2. b) von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
  1. 2. Sammlermünzen gemäß § 12 und
  2. 3. Schilling- und Groschen-Münzen.

(2) Scheidemünzen gemäß Abs. 1 sind bis zu ihrer Außerkurssetzung gemäß § 10 Abs. 3 gesetzliche Zahlungsmittel. § 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, bleibt unberührt.

(3) Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Abs. 1

  1. 1. von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich Aktiengesellschaft ohne Begrenzung,
  2. 2. von den Gebietskörperschaften bis zu einhundert Stück und
  3. 3. von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 jedoch nur bis zu zehn Stück und bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 1 000 Euro,

    angenommen werden.

(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen ohne Begrenzung gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.

(6) Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen bedarf der Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank, wobei diese auf eine ausreichende Versorgung der österreichischen Volkswirtschaft mit Münzgeld Bedacht zu nehmen hat. Die Oesterreichische Nationalbank darf die Zustimmung jedoch nur erteilen, wenn

  1. 1. der Umfang der Ausgabe der Scheidemünzen von der Europäischen Zentralbank (EZB) genehmigt wurde und
  2. 2. die Scheidemünzen nicht mit den vom Rat gemäß Artikel 106 Abs. 2 des EG-Vertrages erlassenen Vorschriften im Widerspruch stehen.

(7) Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen ab dem 1. Jänner 2002 weder ausgeprägt noch ausgegeben werden.

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