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§ 7 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter

§ 7

(1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern darf nur an Umschlagsländen vorgenommen werden, die für den Umschlag dieser Güter bewilligt wurden.

(2) Im Bereich von Länden für den Umschlag oder das Entgasen entzündbarer flüssiger Stoffe als Massengut dürfen zu Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Betriebsmittel verwendet werden; das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Die Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen ÖVE-Vorschriften entsprechen.

(3) Im Bereich von Umschlagsländen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut sind der umgeschlagenen Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Bindemittels sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.

(4) An Umschlagsländen für gefährliche Güter müssen zum Löschen, insbesondere von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen der Europäischen Norm ÖNORM EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ entsprechen und plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.

(5) Für Umschlagsländen für gefährliche Güter ist eine Brandschutzordnung zu erstellen.

(6) Im Bereich von Länden für gefährliche Güter müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Entzündung der Güter (zB durch Funkenbildung) zu vermeiden. Während der Durchführung von Umschlagsarbeiten dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

(7) Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen Funken bildenden Arbeiten im Bereich von Länden für gefährliche Güter ist nur zulässig, wenn diese Arbeiten unter Aufsicht einer zuverlässigen, mit den notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person durchgeführt und so vorbereitet werden, dass diese Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(8) Der Umschlag gefährlicher Güter ist möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchzuführen.

(9) Während des Umschlages gefährlicher Güter und während des Entgasens der Ladetanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der Lände innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m rund um die Fahrzeuge und die Umschlagspontons nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während der Arbeiten ist das Befahren der Sicherheitszone entlang der Lände mit Straßen- oder Schienenfahrzeugen verboten. Auf die Sicherheitszone und auf die genannten Verbote ist an allen Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung-KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hinzuweisen. Während des Umschlags ist die Sicherheitszone durch eine deutlich sichtbare Absperrung zu sichern, sofern das Gelände nicht weiträumiger gesichert ist.

(10) Motorfahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern als Massengut beladene Tankfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Ladetanks nicht entgast sind, an einer Lände für den Umschlag oder das Entgasen dieser Stoffe abstellen oder von dort wegholen, dürfen an dieser Lände nicht stillliegen.

(11) An Länden dürfen mit gefährlichen Gütern beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Gütern beladen waren und deren Ladetanks nicht entgast sind, nicht länger als acht Tage stillliegen. In Notfällen kann diese Frist von den gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organen im unumgänglichen Ausmaß verlängert oder verkürzt werden.

(12) Im Bereich von Länden für das Verheften von Schiffen, die einen oder mehrere blaue Kegel gemäß § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, an Senkrechtverbauten sind am Ufer in einem Bereich von 10 m von der Kaikante Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Insbesondere im Bereich von landseitig öffentlich zugänglichen Länden kann auf dieses Verbot durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hingewiesen werden.

(13) Die Bestimmungen des Abs. 9 gelten nicht für den Umschlag von folgenden gefährlichen Gütern gemäß ADN:

  1. 1. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT;
  2. 2. UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT.

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