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§ 8 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2015

Häfen

§ 8

(1) Bei der Bewilligung eines Hafens hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung des Hafens, seinen Verwendungszweck sowie erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die den Hafen benützen dürfen, festzusetzen.

(2) Häfen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das sichere Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie den Verkehr zwischen den Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und dem Ufer ermöglichen. Dazu gehören insbesondere befestigte Uferböschungen mit Stiegen, Kaimauern mit Steigleitern oder Stiegen, Poller, Dalben, Festmacheringe, schwimmende Landungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. Die Einrichtungen müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Die Festmacheeinrichtungen in öffentlichen Häfen müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.

(3) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen müssen entlang dem Ufer befestigte Wege verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.

(4) In Häfen muss eine ausreichende Zahl von Rettungsringen entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 14144 „Rettungsringe, Anforderungen, Prüfungen“ vom 1. Juni 2003 jederzeit gut sichtbar und leicht erreichbar gebrauchsbereit gehalten werden. Die Rettungsringe müssen mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen sein.

(5) In Häfen müssen zum Löschen von Bränden geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen der Europäischen Norm ÖNORM EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ entsprechen und plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.

(6) Für Häfen ist eine Brandschutzordnung, allenfalls als Teil der Betriebsvorschrift, zu erstellen.

(7) Abweichend von Abs. 5 muss in privaten Sporthäfen gewährleistet sein, dass die Feuerwehr im Falle eines Einsatzes den Hafen in kürzestmöglicher Zeit erreichen kann.

(8) In der Zeit vom 15. Dezember bis 15. März ist in öffentlichen Häfen mit Umschlag sowie in solchen öffentlichen Schutzhäfen, die mehr als zehn Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von je mindestens 1000 m3 aufnehmen können, durch die Einrichtung eines Eisbrechdienstes dafür zu sorgen, dass alle Fahrzeuge solange wie möglich ein- und auslaufen können. Anstelle des Eisbrechens durch Eisbrecher können andere Einrichtungen verwendet oder Maßnahmen getroffen werden, die die gleiche Wirksamkeit besitzen, ohne die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen zu beeinträchtigen oder das Gewässer zu verunreinigen. Befindet sich der Hafen in einer Stauhaltung zwischen zwei Schleusen, so kann das Eisbrechen unterbleiben, solange beide Schleusen nicht betrieben werden.

(9) Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von Häfen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.

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