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§ 6 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2015

Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen

§ 6

(1) Die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen, ausgenommen durch Bunkerschiffe, darf nur an hierfür geeigneten Länden erfolgen. Die Eignung ist der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und eine Sicherungsmöglichkeit der Schlauchleitungen gegen mechanische Beschädigungen darzustellen und die Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen.

(2) Auf die Eignung gemäß Abs. 1 ist in der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung hinzuweisen.

(3) Sofern an einer Versorgungslände Anlagen für die Versorgung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen errichtet werden, gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 5 sowie § 13 Abs. 3 bis 7, 11 und 16 sinngemäß.

(4) Im Bereich von Versorgungsländen sind entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Lände nur von Schiffen benutzt wird, die eine ausreichende Menge an Bindemittel mitführen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.

(5) Während der Durchführung von Betankungen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

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