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§ 7 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Fachkräfte

§ 7.

(1) Fachkräfte sind

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. Ärzte oder
  3. 3. sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits-, Sozial- oder anderen einschlägigen Berufen,
  1. die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Anleitung der und Aufsicht über die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung und
  2. 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf, Sozialberuf

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143461

alte Dokumentnummer

N8199959909L

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