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§ 6 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Lehrkräfte, Lehrtätigkeit

§ 6.

(1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen (§ 16 Abs. 1) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (§ 19 Abs. 2), als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind zu bestellen:

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege),
  2. 2. Ärzte und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
  3. 3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
  4. 4. Psychologen und Psychotherapeuten,
  5. 5. Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben, sowie
  6. 6. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.

(3) Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege in ausreichender Anzahl (§ 19 Abs. 2 und 3) zu bestellen.

(4) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Fachkenntnisse und -fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

(5) Die Lehrtätigkeit umfaßt die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten sowie Abnahme von Prüfungen sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung,
  2. 2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen und
  3. 3. pädagogische Betreuung der Schüler.

(6) Das Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 5 ist derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn jeweils im Rahmen eines Ausbildungsjahres

  1. 1. die Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege und
  2. 2. die Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 3 einschließlich der Betreuung der Fachbereichsarbeit sowie organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Lehrers für Gesundheits- und Krankenpflege

Schlagworte

Gesundheitspflege, Fachfertigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143460

alte Dokumentnummer

N8199959908L

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