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§ 8 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule

§ 8.

(1) Jede Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen hat die Schule insbesondere über folgende Räumlichkeiten zu verfügen:

  1. 1. Bibliothek,
  2. 2. Arbeitsräume für die Lehr- und Fachkräfte,
  3. 3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehr- und Fachkräfte,
  4. 4. Aufenthalts- und Sozialräume für die Schüler und
  5. 5. Räume für die Administration der Schule.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehrkraft, Aufenthaltsraum

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143462

alte Dokumentnummer

N8199959910L

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