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§ 7 EPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Punktesystem

§ 7

Das Punktesystem für die Auswertung der Tests muß den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten, daß

  1. 1. jeder Bewerber einem ihm entsprechenden Punktewert zugeordnet und
  2. 2. eine den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung angepaßte Verteilung der Bewerber auf diese Punktewerte erwartet

    werden kann.

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