Punktesystem
§ 7
Das Punktesystem für die Auswertung der Tests muß den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten, daß
- 1. jeder Bewerber einem ihm entsprechenden Punktewert zugeordnet und
- 2. eine den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung angepaßte Verteilung der Bewerber auf diese Punktewerte erwartet
werden kann.
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