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§ 8 EPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Schulung des Testpersonals

§ 8

(1) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.

(2) Wenn es zweckmäßig erscheint, kann das Bundeskanzleramt mit seinem Einverständnis zu Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung und Auswertung der Tests beigezogen werden.

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