vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 78 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Begegnen

§ 78.

(1) Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Segelfahrzeuge untereinander; für diese gilt für das Begegnen § 77 Abs. 4.

(2) Auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer beim Begegnen unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 14, BGBl. II 204/2023)

(6) Begegnen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt, diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat und aufgrund dessen keinen ausreichenden Raum zum Ausweichen hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253779

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)