Angebotsfrist
§ 76.
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 20 Tage. Die Angebotsfrist beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
(3) Beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Der öffentliche Auftraggeber kann einvernehmlich mit allen zugelassenen Teilnehmern eine kürzere Angebotsfrist festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206777
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