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§ 75 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

3. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Teilnahmeantragsfrist

§ 75.

Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Teilnahmeantragsfrist mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206776

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