Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist
§ 77.
Der öffentliche Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, bei Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 1 sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die regulären Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
Schlagworte
Teilnahmeantragsfrist
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206778
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