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§ 6 ZZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Besonderheiten der Sicherheits-VRG

§ 6.

Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008126

Dokumentnummer

NOR40144824

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