§ 6
Die Gemeinden haben unter Aufsicht des Bezirkshauptmanns (Gesundheitsamt) Einrichtungen für Zwecke des Gesundheitswesens so lange in dem bisherigen Umfange zu stellen und zu erhalten, bis von dem Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) Einrichtungen, die demselben Zweck dienen, bereitgestellt und erhalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010231
Dokumentnummer
NOR12129585
alte Dokumentnummer
N8193812299I
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