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§ 6 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 6

Die Gemeinden haben unter Aufsicht des Bezirkshauptmanns (Gesundheitsamt) Einrichtungen für Zwecke des Gesundheitswesens so lange in dem bisherigen Umfange zu stellen und zu erhalten, bis von dem Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) Einrichtungen, die demselben Zweck dienen, bereitgestellt und erhalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010231

Dokumentnummer

NOR12129585

alte Dokumentnummer

N8193812299I

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