vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1942

§ 7

Werden die Aufgaben des staatlichen Gesundheitsamts eines Stadtkreises dem staatlichen Gesundheitsamt eines Landkreises übertragen, so ist dieses insoweit nicht Bestandteil der Behörde des Landrats und hat die Stellung eines selbständigen staatlichen Gesundheitsamts im Sinne des § 1 des Gesetzes; es führt insoweit die Bezeichnung:

„Staatliches Gesundheitsamt für den Stadtkreis ...“.

Schlagworte

Ausführungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10010231

Dokumentnummer

NOR40210349

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte