§ 5
Bis zur endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten des bisherigen Gemeindegesundheitsdienstes (Stadtärzte, Gemeindeärzte, Sprengelärzte u. dgl. sowie sonstige Beamte und Angestellte) gilt folgendes:
- 1. In den früher landesunmittelbaren Städten, deren Einrichtungen (§ 2 Abs. 2) nicht als Gesundheitsämter im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes anerkannt werden, sind die Beamten und Angestellten, die bisher hauptberuflich mit Aufgaben befaßt waren, die nunmehr auf den Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) übergehen, in den Landesdienst zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 607) unter Wahrung der ihnen nach Durchführung der Überleitung in das Reichsbeamten- und Reichsbesoldungsrecht bzw. Reichsangestelltenrecht aus dem bisherigen Dienstverhältnis zustehenden Rechte.
- 2. Alle übrigen bisher im Gemeindegesundheitsdienst tätig gewesenen Stadtärzte, Gemeindeärzte, Sprengelärzte u. dgl. sind in Zukunft verpflichtet, an den von dem Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) zu besorgenden Aufgaben nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und der ihnen erteilten Weisungen mitzuwirken. Ihre bisherigen Ansprüche aus der Tätigkeit im Gemeindegesundheitsdienst (Geld- und Sachbezüge, Anwartschaften und Altersversorgung u. dgl.) bleiben aufrechterhalten.
- 3. Die den unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten und Angestellten zukommenden Geld- und Sachbezüge sind in dem sich nach den bisher geltenden Bestimmungen ergebenden Ausmaß von den bisher Verpflichteten in den Fällen der Nr. 1 an das betreffende ehemalige österreichische Land und in den Fällen der Nr. 2 wie bisher an die betreffenden Personen zu leisten.
Schlagworte
Reichsbeamtenrecht, Geldbezug, dRGBl. I S 607/1938
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010231
Dokumentnummer
NOR12129584
alte Dokumentnummer
N8193812298I
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