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§ 6 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

§ 6.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024)

(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.

(3) Der Risikoausweis gemäß derAnlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40262371

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