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BGBl II 144/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Verordnung: Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 sowie der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

144. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 und die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2023, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und § 9 entfallen.

2. In § 10 Abs. 1 und 2 wird der Verweis „§§ 7 bis 9“ jeweils durch den Verweis „§§ 7 und 8“ ersetzt.

3. In § 10b Abs. 1 Z 2 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 1 entfällt.

5. § 13 entfällt.

6. § 14 lautet:

§ 14. Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Anlage D1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.“

7. In § 14a Abs. 1 wird der Verweis „und 14 Z 1“ durch „und 14“ ersetzt.

8. § 14a Abs. 2 Z 2 entfällt.

9. § 14b Abs. 2 lautet:

„(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.“

10. Nach § 14b wird folgender § 14c samt Überschrift eingefügt:

„Meldungen zum Zinsrisiko für bestimmte Nicht-CRR-Kreditinstitute

§ 14c. Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Art. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.“

11. § 16a Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2023 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/855, ABl. Nr. L 2024/855 vom 24.04.2024;“

12. § 16a Z 6 und 7 lautet:

  1. „6. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1678, ABl. Nr. L 216 vom 01.09.2023 S. 93;
  2. 7. soweit auf Bestimmungen der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V, BGBl. II Nr. 230/2022, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023 anzuwenden.“

13. Dem § 17 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 10 Abs. 1 und 2, § 14, § 14a Abs. 1, § 14c samt Überschrift und § 16a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum 3. Quartal 2024 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 und § 14a Abs. 2 Z 2 sowie die Anlagen A3b, B3b und C3b sowie D3b und E3b treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum 2. Quartal 2024 anzuwenden. § 10b Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Datum zu erstattende Meldungen anzuwenden. § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zu diesem Meldestichtag anzuwenden. Anlage I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Geschäftsjahr 2024 anzuwenden.“

14. Die Anlagen A3b, B3b und C3b sowie D3b und E3b entfallen.

15. Anlage I2b lautet: (siehe Anlage)

Artikel 2

Änderung der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2023, wird verordnet:

Die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Gemäß § 2 Abs. 2 meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. Anlage 1B lautet: (siehe Anlage)

Artikel 3

Änderung der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:

Die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV, BGBl. II Nr. 391/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.“

2. Die Anlage lautet: (siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1: Anlage I2b

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 1B

Anlage 3

Anlage 3: Anlage

Ettl Müller

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