Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen
§ 6.
(1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.
(2) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
- 1. sämtliche Zu- und Abgänge dokumentiert werden,
- 2. Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
- 3. bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel im Anschluss an einen Transport, spätestens aber unmittelbar nach Rückkehr zum eigenen Betrieb, auf einem dafür vorgesehenen geeigneten Platz durchgeführt wird. Bei mehreren Transportvorgängen zum selben Betrieb hat die Reinigung und Desinfektion jedenfalls nach dem letzten Transportvorgang stattzufinden.
- Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.
Schlagworte
Einstallung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238085
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