vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 SchwG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen

§ 8.

(1) Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest

  1. 1. die tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern sowie tierwohlrelevante Aspekte in Management und Haltung zu optimieren und
  2. 2. die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 gelten, regelmäßig zu erfolgen.

(2) Die Tierärztin/der Tierarzt hat im Bestandsregister

  1. 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
  2. 2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
  3. 3. die durchgeführten Maßnahmen

(3) Bei

  1. 1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe,
  2. 2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
  3. 3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad C in einem Stall oder einer Gruppe,
  4. 4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe sowie
  5. 5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung
  1. hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (§ 17 TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238086

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)