Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen
§ 8.
(1) Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest
- 1. die tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern sowie tierwohlrelevante Aspekte in Management und Haltung zu optimieren und
- 2. die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 gelten, regelmäßig zu erfolgen.
- Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
(2) Die Tierärztin/der Tierarzt hat im Bestandsregister
- 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
- 2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
- 3. die durchgeführten Maßnahmen
- nachweislich zu dokumentieren.
- 1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe,
- 2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
- 3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad C in einem Stall oder einer Gruppe,
- 4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe sowie
- 5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung
- hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (§ 17 TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238086
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