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§ 5 SchwG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Genehmigungspflichtige Haltungen

§ 5.

(1) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Anforderungen des Abschnitt I des Anhangs 3 erfüllt sind und
  2. 2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die auf Schweine übertragbar sind, ist.

(2) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß § 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, oder
  2. 2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das aktuell als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist und keine entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 zur Verminderung des Risikos der Einschleppung des Erregers bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238084

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