§ 6.
Stellt sich auf Grund einer nach der Z 3 der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß § 72 Abs. 1 GewO 1994 zur Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10007771
Dokumentnummer
NOR12087272
alte Dokumentnummer
N5199643758L
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