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§ 6 Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1996

§ 6.

Stellt sich auf Grund einer nach der Z 3 der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß § 72 Abs. 1 GewO 1994 zur Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007771

Dokumentnummer

NOR12087272

alte Dokumentnummer

N5199643758L

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