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Anlage Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1996

Anlage

(§§ 5 Abs. 1 und 6)

Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA

  1. 1. Allgemeines Prüfverfahren
  2. 1.1. Das allgemeine Prüfverfahren zur Bestimmung der Geräuschemission von Haushaltsgeräten muß so genau sein, daß die Unsicherheit der Messungen bei den A-bewerteten Schalleistungspegeln zu einer Standardabweichung von höchstens 2 dB führt.
  3. 1.2. Die in Z 1.1 genannten Standardabweichungen spiegeln die kumulative Wirkung aller Ursachen für Ungenauigkeiten der Messungen mit Ausnahme der Veränderungen des Schalleistungspegels der Schallquelle des Geräts von einer Prüfung zur anderen wider.
  4. 2. Ergänzung des allgemeinen Prüfverfahrens
  1. 3. Statistisches Verfahren
  2. 3.1. Das statistische Verfahren zur Prüfung des angegebenen Schalleistungspegels für die Geräte einer Partie besteht in einer Prüfung je Einzelpartie von Geräten mittels einseitiger Tests.
  3. 3.2. Die statistischen Grundparameter des statistischen Verfahrens nach Z 3.1 sind so beschaffen, daß die Annahmewahrscheinlichkeit bei 95 % liegt, wenn 6,5 % der Geräuschemissionswerte einer Partie über dem angegebenen Wert liegen. Der Stichprobenumfang für die einfache oder äquivalente Stichprobenprüfung beträgt 3. Die gewählte statistische Methode erfordert die Verwendung einer Gesamtbezugsstandardabweichung von 3,5 dB. Dies ist bei Durchführung einer Einzelstichprobenprüfung als erfüllt anzusehen, wenn der arithmetische Mittelwert der Schalleistungspegelwerte der drei Elemente der Stichprobe um mindestens 2 dB unter dem angegebenen Wert liegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007771

Dokumentnummer

NOR12087273

alte Dokumentnummer

N5199643759L

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