§ 5.
(1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist nach den Regeln der Technik (soweit vorhanden, jedenfalls nach den einschlägigen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten harmonisierten Normen) unter Beachtung der in der Anlage dargelegten Grundsätze vorzunehmen.
(2) Gewerbetreibende, die Haushaltsgeräte gemäß § 1 Abs. 1 in den inländischen Verkehr bringen, müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem das letzte Haushaltsgerät, für das dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist, im Betrieb aufbewahren.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10007771
Dokumentnummer
NOR12087271
alte Dokumentnummer
N5199643757L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)