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§ 69 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2011

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

§ 69

Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet. Militärisch reservierte Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.

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