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§ 70 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

§ 70

(1) Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang H ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.

(2) Hinsichtlich der in Anhang H bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.

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