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§ 68 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2011

Art der Luftraumreservierung

§ 68

(1) In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des § 119 LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang G im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center - MCC).

(2) In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.

(3) Innerhalb der militärischen Flugplatzverkehrszonen dürfen während der Betriebszeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung

  1. 1. Sondersichtflüge im Sinne des §47 und
  2. 2. Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des § 48 Abs 2

    durchgeführt werden.

(4) Vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 4 ist auch außerhalb des Zeitraumes einer zeitlichen militärischen Nutzung gemäß § 67 Abs. 1 jedenfalls zu versuchen, mit der in Betracht kommenden Militärflugleitung Sprechfunkverbindung aufzunehmen.

(5) Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

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