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§ 60 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2014

Passives Wahlrecht

§ 60

(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

  1. 1. am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. 2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.

(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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