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§ 61 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Wahlausschüsse

§ 61

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu wählen.

(2) Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (§ 60) zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.

(3) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht bis zum Beginn der Sitzung des Organs der Jugendvertretung (der Jugendversammlung), in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, in den Wahlausschuß zu wählen.

(4) Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die Wahlausschüsse sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 15 Abs. 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

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