vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 TrMLV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Brandschutz

§ 5.

In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den §§ 2 und 3 sowie Objekten nach § 4, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20012291

Dokumentnummer

NOR40253568

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)