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§ 4 TrMLV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Bereitstellungsmöglichkeiten

§ 4.

In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach § 3 Abs. 3 MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern

  1. 1. diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden und
  2. 2. durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Objekte und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der bereitzustellenden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20012291

Dokumentnummer

NOR40253567

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