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§ 2 TrMLV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind

§ 2.

(1) Innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager nach § 2 des Munitionslagergesetzes 2003 (MunLG 2003), BGBl. I Nr. 9/2003, sind, dürfen in besonders zugelassenen Lagerobjekten und Lagerräumen folgende Arten militärischer Munition gelagert werden:

  1. 1. Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und Maschinenkanonen, einschließlich Kaliber 40 mm der Munitionsgefahrenklassen 1.3 und 1.4 nach Anlage 1 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 200 kg (Munitionseinlagerung) und
  2. 2. Munitionszulagerung der folgenden Art:
  1. a) Sicherheitssprengmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1D nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg oder
  2. b) sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1B nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu 100 Stück oder
  3. c) nicht sprengkräftige Anzündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.4S nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 2 kg oder
  4. d) Munition des Munitionsgefahrencodes 1.3G nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg oder
  5. e) sonstige Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 nach Anlage 1 MLV 2006 bis zu einer Explosivhöchstbelagsmenge von bis zu 4 kg, dabei darf das Einzelstück jedoch nicht mehr als 0,5 kg Explosivstoffmasse beinhalten.

(2) Die Lagerobjekte und Lagerräume nach Abs. 1 sind in militärischen Bereichen von anderen Bauwerken räumlich so weit entfernt anzuordnen, dass im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, oder eine Gefährdung dieser Bauwerke entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis ausgeschlossen ist. Der Schutzabstand ist auf Grund eines sicherheitstechnischen Gutachtens im Einzelfall festzulegen. Zwischen den Lagerobjekten ist jedenfalls der nach § 5 MLV 2006 jeweils maßgebliche Schutzabstand einzuhalten.

(3) In überschütteten Gewölben von der im § 4 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 Z 4 MLV 2006 beschriebenen Beschaffenheit und in anderen Objekten schwerer Bauart darf militärische Munition auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoffhöchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Abs. 2 getroffen werden. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis auszuschließen.

(4) Bei der Errichtung, Herstellung, Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen in oder bei den Lagerobjekten und Lagerräumen nach Abs. 1 sind die §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 2 und 23 MLV 2006 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20012291

Dokumentnummer

NOR40253565

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