§ 5.
(1) Die Ethikkommission muss über eine im Volltext im Internet veröffentlichte Geschäftsordnung verfügen.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls vorzusehen:
- 1. das Verfahren, nach dem Beschlüsse und Entscheidungen getroffen werden,
- 2. Regeln für den Fall von Interessenskonflikten ihrer Mitglieder,
- 3. Maßnahmen zur Sicherung des vertraulichen Umgangs der Mitglieder mit den in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission bekannt gewordenen Daten, und
- 4. die Bereiche, für die Standard-Verfahrens-Anweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs) festzulegen sind.
(3) Eine Ethikkommission gemäß § 1 Z 2 hat die gemäß § 19 des Medizinproduktegesetzes 2021 vorgesehenen Sitzungstermine und Stichtage im Internet zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20003352
Dokumentnummer
NOR40266561
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