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§ 5 Leit-Ethikkommissions-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2024

§ 5.

(1) Die Ethikkommission muss über eine im Volltext im Internet veröffentlichte Geschäftsordnung verfügen.

(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls vorzusehen:

  1. 1. das Verfahren, nach dem Beschlüsse und Entscheidungen getroffen werden,
  2. 2. Regeln für den Fall von Interessenskonflikten ihrer Mitglieder,
  3. 3. Maßnahmen zur Sicherung des vertraulichen Umgangs der Mitglieder mit den in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission bekannt gewordenen Daten, und
  4. 4. die Bereiche, für die Standard-Verfahrens-Anweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs) festzulegen sind.

(3) Eine Ethikkommission gemäß § 1 Z 2 hat die gemäß § 19 des Medizinproduktegesetzes 2021 vorgesehenen Sitzungstermine und Stichtage im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20003352

Dokumentnummer

NOR40266561

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