§ 1.
Eine Ethikkommission für die Beurteilung einer
- 1. klinischen Prüfung von Arzneimitteln, und/oder
- 2. multizentrischen klinischen Prüfung von Medizinprodukten
- hat, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, die in den §§ 2 bis 7 festgelegten Kriterien und Anforderungen zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20003352
Dokumentnummer
NOR40266557
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