Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten
§ 5
(1) Alle in §§ 2, 3 und 4 genannten Daten dürfen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Zum Zweck der Berichterstellung gemäß § 12 Abs. 1 B-GlBG dürfen die in Abs. 1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.
(3) Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß § 12 Abs. 2 B-GlBG veröffentlicht werden.
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