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§ 3 Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.2010

Zeitraumbezogene Daten

§ 3

Für die Erhebung folgender Daten gilt als Berichtszeitraum der 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Folgejahres der beiden Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangehen:

  1. 1. Neubestellungen von ressortspezifischen Leitungsfunktionen
  2. 2. Erteilte Zulassungen zu
  1. a) Grundausbildungslehrgängen,
  2. b) berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen;
  1. 3. die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
  1. a) erstatteten Disziplinaranzeigen,
  2. b) an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
  3. c) rechtskräftigen Schuldsprüche;
  1. 4. die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
  1. a) bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
  2. b) für ressortspezifische Leitungsfunktionen bestellten Bewerberinnen und
  3. c) zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.

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