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§ 4 Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.2010

Gliederung der Daten

§ 4

(1) Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie im Falle des § 2 Z 1 lit. a und b als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Berufs- und Qualifikationsgruppen auszuweisen.

(2) Der Bericht ist wie folgt zu untergliedern:

  1. 1. Gesamtstand der Bediensteten
  1. a) Zentralleitung
  2. b) nachgeordneter Bereich
  1. 2. Gesamtstand der Teilbeschäftigten
  1. a) Zentralleitung
  2. b) nachgeordneter Bereich
  1. 3. Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen
  2. 4. Ressortspezifische Leitungsfunktionen mit Veränderungsdaten seit der letzten Berichtslegung
  1. a) Zentralleitung
  2. b) nachgeordneter Bereich
  1. 5. Ausbildungsverhältnisse
  1. a) Lehrlinge
  2. b) Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten
  1. 6. Kommissionen und Beiräte
  1. a) Kommissionen
  2. b) Beiräte
  1. 7. Erteilte Zulassungen zu
  1. a) Grundausbildungslehrgängen
  2. b) berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen;
  1. 8. die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
  1. a) erstatteten Disziplinaranzeigen,
  2. b) an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
  3. c) rechtskräftigen Schuldsprüche;
  1. 9. die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
  1. a) bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
  2. b) für ressortspezifische Leitungsfunktionen bestellten Bewerberinnen und
  3. c) zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.

(3) Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.

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