Gliederung der Daten
§ 4
(1) Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie im Falle des § 2 Z 1 lit. a und b als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Berufs- und Qualifikationsgruppen auszuweisen.
(2) Der Bericht ist wie folgt zu untergliedern:
- 1. Gesamtstand der Bediensteten
- a) Zentralleitung
- b) nachgeordneter Bereich
- 2. Gesamtstand der Teilbeschäftigten
- a) Zentralleitung
- b) nachgeordneter Bereich
- 3. Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen
- 4. Ressortspezifische Leitungsfunktionen mit Veränderungsdaten seit der letzten Berichtslegung
- a) Zentralleitung
- b) nachgeordneter Bereich
- 5. Ausbildungsverhältnisse
- a) Lehrlinge
- b) Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten
- 6. Kommissionen und Beiräte
- a) Kommissionen
- b) Beiräte
- 7. Erteilte Zulassungen zu
- a) Grundausbildungslehrgängen
- b) berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen;
- 8. die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
- a) erstatteten Disziplinaranzeigen,
- b) an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
- c) rechtskräftigen Schuldsprüche;
- 9. die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
- a) bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
- b) für ressortspezifische Leitungsfunktionen bestellten Bewerberinnen und
- c) zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.
(3) Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)