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§ 5 GiftinfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1999

§ 5

Die Meldestelle hat dem Melder den Eingang jeder Meldung gemäß §§ 2 oder 4 schriftlich zu bestätigen und bei Meldungen gemäß § 2 zusätzlich die der Zubereitung zugeordnete Meldungsnummer bekannt zu geben.

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