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§ 4 GiftinfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1999

§ 4

(1) Der Meldepflichtige gemäß § 2 Abs. 1 hat der Meldestelle weiters jede Änderung einer oder mehrerer der im Formblatt gemäß § 2 Abs. 3 anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer (§ 5) unverzüglich zu melden. Insbesondere ist auch zu melden, wenn die Zubereitung nicht mehr in Verkehr gesetzt wird.

(2) Die Änderungsmeldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen. Der Änderungsmeldung ist das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die geänderten Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

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