vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 GiftinfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Meldepflicht für Zubereitungen

§ 2

(1) Wer als Verantwortlicher gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu melden.

(2) Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster derAnlage 1 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1 bis 8 des Formblattes vorzulegen sind. Der Meldung ist das Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die im Formblatt vorgesehenen Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)