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§ 5 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 5.

Die Befugnisse des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu. Er ist berechtigt, einen Teil seiner Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005899

alte Dokumentnummer

N11959126160

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