§ 5.
Die Befugnisse des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu. Er ist berechtigt, einen Teil seiner Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12005899
alte Dokumentnummer
N11959126160
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