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§ 6 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 6.

(1) Der Vorsitzende jedes Senates hat die zur Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat die Geschäfte unter die Mitglieder zu verteilen; er kann einen Berichterstatter bestellen.

(2) Der Vorsitzende des Senates hat die Sitzungen und Verhandlungen zu leiten.

(3) Soweit eine Beeidigung von Sachverständigen erforderlich ist, hat sie der Vorsitzende des Senates vorzunehmen.

(4) Der Vorsitzende des Senates hat die Abstimmung zu leiten.

(5) Der Vorsitzende des Senates hat die Durchführung der Beschlüsse des Senates zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005900

alte Dokumentnummer

N11959126170

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