§ 5.
Öffentliche Denkmäler zu Ehren der im § 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren der von den Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten sowie die von den alliierten Mächten errichteten und als solche bezeichneten Gedächtnisstätten sind, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen, Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 533/1923.
Schlagworte
BGBl. Nr. 533/1923
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10005218
Dokumentnummer
NOR12058299
alte Dokumentnummer
N4194816688S
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