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§ 5 Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1948

§ 5.

Öffentliche Denkmäler zu Ehren der im § 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren der von den Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten sowie die von den alliierten Mächten errichteten und als solche bezeichneten Gedächtnisstätten sind, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen, Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 533/1923.

Schlagworte

BGBl. Nr. 533/1923

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10005218

Dokumentnummer

NOR12058299

alte Dokumentnummer

N4194816688S

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