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§ 4 Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1948

§ 4.

Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Beanspruchung von Grundstücken für Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10005218

Dokumentnummer

NOR12058298

alte Dokumentnummer

N4194816687S

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